KG Berlin – Az.: 9 W 11/20 – Beschluss vom 26.04.2022
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Januar 2020 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2019 – 80 OH 77/18 – dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung Nr. … des Antragsgegners vom 3. April 2018 aufgehoben wird.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in dem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG darüber, ob der Antragsteller den im März 2017 verstorbenen Rechtsanwalt und Notar S. (im Folgenden: Anwaltsnotar) am 18. August 2015 als Rechtsanwalt oder als Notar mit der Überprüfung eines gemeinschaftlichen Testaments beauftragt hat.
Der Antragsteller, der über erhebliches Immobilienvermögen verfügt, hatte den Anwaltsnotar bereits im Jahr 2007 als Notar mit der Beurkundung mehrerer Grundstückskaufverträge mit einem Kaufpreis von zusammen rund 27 Millionen Euro beauftragt. Ansonsten war die Sozietät, der der Anwaltsnotar angehörte, in den Jahren vor dessen Tod (2012 bis 2017) insgesamt in 17 Angelegenheiten des Antragstellers sowie seiner Gesellschaften mit rechtsanwaltlichen Tätigkeiten rund um die Immobilien des Antragstellers und seiner Gesellschaften beauftragt worden. Der Anwaltsnotar war in den zwanzig Jahren vor seinem Tod ganz überwiegend als Notar tätig gewesen, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dem Antragsteller dieser Umstand bekannt gewesen ist.
Nach einem maschinenschriftlich mit „S., Notar” unterzeichneten Aktenvermerk des Anwaltsnotars war Gegenstand der von dem Antragsteller am 18. August 2015 beauftragten Überprüfung im Wesentlichen, ob das gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau im Jahr 2005 errichtete Testament erbschaftsteuerlich verbessert werden könnte. Mit Schreiben vom 1. September 2015, unterschrieben mit „S., Notar” übersandte der Anwaltsnotar dem Antragsteller den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments verbunden mit Erläuterungen.
Am 15. November 2015 errichtete der Antragsteller mit seiner Ehefrau auf der Grundlage des von dem Anwaltsnotar gefertigten Entwurfs handschriftlich ein neues gemeinschaftliches Testament. Der Antragsteller legte dem Anwaltsnotar auch dieses neue Testament zur Prüfung vor. Der Anwaltsnotar erklärte mit E-Mail vom 9. Dezember 2015, dass er sich damit noch beschäftigen werde und erteile mit weiteren E-Mails vom 22. Dezember 2015 und 25. Juli 2016 rechtliche Hinweise zu diesem Testament. Die E-Mails waren jeweils nur mit dem Na[…]