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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand?

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LG Berlin, Az.: 63 S 39/15, Beschluss vom 22.09.2015

In dem Rechtsstreit … wird die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 102 C 2012/14 – bei einem Wert von 5.219,90 EUR auf Kosten der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 18.08.2015 unbegründet.

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 08.09.2015 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Angesichts der der Beklagten obliegenden – im o.g. Schreiben bereits dargestellten und auf der Schadensentstehung in ihrem Obhutsbereich beruhenden – Darlegungs- und Beweislast genügt es nicht, die Verantwortlichkeit für die Brandentstehung in Abrede zu stellen; vielmehr sind nach den Feststellungen des LKA und unstreitig vor der Zimmertür des Wohnzimmers auf dem Boden und vor dem dort befindlichen Sideboard zwei Brandstellen vorhanden gewesen, so dass eine nicht in ihre Risikosphäre fallende Brandursache konkret und im Einzelnen vorgetragen werden müsste. Für eine solche fehlt jedoch jeglicher Vortrag oder Anhaltspunkt.

Soweit die Beklagte nach den obigen vor Ort getroffenen Feststellungen schlicht eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede stellt und sich hierfür auf Zeugen beruft, würde eine diesbezügliche Beweisaufnahme zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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