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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Hausgeldfälligkeit bei anderslautender Gemeinschaftsordnung

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LG Dortmund – Az.: 17 S 66/17 – Beschluss vom 10.10.2017

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42%.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 50.839,26 Euro, der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.356,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.

Die errechnete Kostenquote entspricht billigem Ermessen. Dabei ist hinsichtlich der Kostenquote für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in Bezug auf die Frage, ob der Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrags mit der J GmbH (= TOP 5) offen war. Es wird insoweit auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 29.09.2017 verwiesen.

Der ebenfalls mit der Berufung angefochtene Beschluss über Änderung des Fälligkeitsdatums der Hausgeldvorauszahlungen (= TOP 7) entsprach entgegen der Auffassung des Amtsgericht ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass insoweit die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wird darüber hinaus auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, soweit diese nicht mit der Berufung angegriffen worden sind.

Unter Berücksichtigung des entsprechenden Streitwerts für die jeweilige Instanz führt dies zu der errechneten Kostenquote.

In der Berufungsinstanz beträgt der Streitwert 3.356,00 Euro, da für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 ein Betrag von 2.856,00 Euro (vgl. BGH ZMR 2012, 565), für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7 ein Betrag von 500,00 Euro anzusetzen ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters wird verwiesen, Bl. 88 d.A.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beträgt der Streitwert erster Instanz insgesamt nicht 20.302,08 Euro, sondern 50.839,26 Euro. Bei der Bemessung des Streitwert erster Instanz hat das Amtsgericht sich in Anlehnung an die Ausführungen des Beklagtenvertreters an der sog. Hamburger Formel zur Bemessung des Streitwerts der Anfechtung des Beschluss über die Jahresabrechnung 2015 (TOP 2) und den Wirtschaftsplan 2016 (TOP 4) orientiert.

Dem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu folgen: Stützt der klagende Wohnungseigentümer – wie hier – die Anfechtungsklage gegen den Beschluss[…]


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