Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtsrecht in Grundbuch von früheren Immobilien des Erblassers

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 58/21 – Beschluss vom 03.11.2021

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 7. September 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt Auskunft zum Inhalt der Grundakten des im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt…, eingetragenen Grundbesitzes in Gestalt der Übersendung von Kopien hinsichtlich eines Verkaufsvorganges. Zur Begründung ihres Antrages vom 30. Dezember 2020 (Bl. 130 d.A.), dem Abschriften eines notariellen Erbvertrages und der Eröffnungsniederschrift sowie der Geburts- und der Heiratsurkunde der Antragstellerin beigefügt waren, führte sie im Wesentlichen an, aufgrund erbvertraglicher Schlusserbeneinsetzung nach dem Tode der am 3. August 2019 zuletzt verstorbenen Mutter nunmehr neben ihrer Schwester Miterbin geworden und über den Nachlass nicht vollständig informiert zu sein. Ihre Mutter sei Eigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes gewesen, den sie im Zeitraum zwischen 2005 und 2010, vermutlich im Jahr 2008, verkauft habe (Bl. 130 d.A.).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 wurde der Antragstellerin zunächst mitgeteilt, dass die Verkaufsurkunde nicht übersandt werden könne, da die Eigentümerin selbst verfügt habe (Bl. 151 d.A.). Nach Erneuerung ihres Anliegens wurde sie mit Verfügung vom 4. August 2021 um Vorlage eines Erbscheines gebeten mit dem Hinweis, unter dieser Voraussetzung sei die Mitteilung des aus der Urkunde ersichtlichen Kaufpreises möglich, wegen der Betroffenheit mehrerer Verkäufer jedoch nicht des gesamten Kaufvertrages (Bl. 161 d.A). Daraufhin vertrat die Antragstellerin die Ansicht, ihr stünden dieselben Einsichtsrechte zu wie der Erblasserin zu Lebzeiten zugestanden hätten. Außerdem trug sie vor, zur Klärung von Ausgleichspflichten (§§ 2055 ff. BGB) stehe einem Miterben ein umfassendes Einsichtsrecht in die Grundakten auch an früheren Immobilien des Erblassers zu. Ein erbrechtlicher Nachweis bedürfe nicht der Form des § 35 GBO.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 174 d.A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Antrag zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nicht bestehe; entsprechendes gelte aus Datenschutzgründen auch für die Kaufvertragsurkunde, weil mehrere Verkäufer betroffen seien. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 23. September 2021 eingelegte Beschwerde der Antragstell[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv