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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten

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Anspruch auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger nach einem Verkehrsunfall, der am 08.11.2021 stattfand, ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht. Die Parteien stritten um restliche Reparaturkosten, Wertminderung sowie Kostenpauschale. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 3.303,57 €, wovon die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.129,97 € regulierte. Zudem zahlte die Beklagte auf die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 30,– € 25,– € sowie auf die begehrte Wertminderung in Höhe von 600,– € 504,20 €.
Reparaturkosten und Werkstattrisiko
Das Gericht entschied, dass das Werkstattrisiko zulasten des Schädigers geht und der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Die restlichen Reparaturkosten sind demnach ersatzfähig.
Kostenpauschale und Wertminderung
Das Gericht hielt eine Kostenpauschale von insgesamt 26,– € für angemessen, sodass dem Kläger noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 1,– € zusteht. Zudem steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Wertminderung in Höhe von 95,80 € zu.
Abtretung von Erstattungsansprüchen
Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen.

Insgesamt hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht. Die restlichen Reparaturkosten sind ersatzfähig, und es wurde eine angemessene Kostenpauschale sowie die restliche Wertminderung festgestellt. Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden.

AG Coburg – Az.: 11 C 769/22 – Urteil vom 09.05.2022

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2022 zu zahlen, in Höhe von 173,60 €

Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche wegen angeblicher Überzahlung gegen die … anlässlich de[…]


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