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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkostenrechnung Grundstückskauf – Entwurfsgebühr

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LG Düsseldorf – Az.: 25 T 187/16 – Beschluss vom 27.04.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom … , des Notars … aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1. hatte dem Makler (im Folgenden: Makler), am 29. August 2014 einen Makleralleinauftrag zur Vermittlung des Objektes, befristet bis zum 28. Februar 2015 erteilt (Bl. 4 GA).

Der Kaufinteressent erteilte dem Makler am 8. Dezember 2015 einen Auftrag zur Vermittlung einer diesbezüglichen Objektreservierung (Bl. 11, 12 GA).

Am 09.12.2015 wandte sich der Makler an den Beteiligten zu 2. und bat um Erstellung eines Kaufvertrags über das Objekt. Der Mitarbeiter des Beteiligten zu 2., Herr L., arbeitete den Vertrag am 10.12.2015 aus und übermittelte ihn dem Makler zur Vorabprüfung. Am 11.12.2015 erhielt er vom Makler die Freigabe und übermittelte den Entwurf an die voraussichtlichen Vertragsbeteiligten. Als Verkäuferin war die Beteiligte zu 1. eingesetzt und als Erwerber Herr O.

Mit E-Mail vom 8. Januar 2016 informierte der Makler die Beteiligte zu 1., dass der Kaufinteressent den Kaufvertrag beurkunden möchte.

Am 11. Januar 2016 teilte die Beteiligte zu 1. dem Makler mit, dass derzeit, wie bereits telefonisch angekündigt, ein Verkauf der Wohnung nicht möglich sei.

Am 11.01.2016 informierte der Makler den Beteiligten zu 2. per E-Mail, dass die Verkäuferin von ihrer Verkaufsabsicht zurückgetreten sei und der Kaufvertrag nicht beurkundet werde.

Mit Kostenrechnung vom 11.01.2016 (Bl. 3 GA) hat der Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. eine 2,0 Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs gemäß Nummer 24100 KV, § 34 GNotKG i.H.v. 546,- EUR sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen und Umsatzsteuer, insgesamt 665,21 EUR, in Rechnung gestellt.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 10. Februar 2016 gegenüber dem Beteiligten zu 2. eine Begleichung der Kostenrechnung abgelehnt, da sie keinen Auftrag zur Erstellung eines notariellen Kaufvertrages erteilt habe. Gegen die Zahlungspflicht beantrage sie daher die Entscheidung des Landgerichts.

Der Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 15. März 2016 das Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 10. Februar 2016 und die Kostenrechnung dem Landgericht zugeleitet und auf den Antrag der Beteiligten zu 1. eine Entscheidung des Landgerichts erfordert.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 15. Februar 2017 Stellung genom[…]


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