Amtspflichtverletzung führt zu Schmerzensgeldanspruch.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht, da er aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung verletzt wurde. Die Auseinandersetzung ereignete sich am 24.06.2020 in einem Naturschutzgebiet, als Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Personalien der anwesenden Personen feststellen wollten. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen H entwickelte sich ein Streit, bei dem der Kläger auf sein Gesäß fiel, nachdem der Zeuge H ihn gestoßen hatte.
Gericht spricht Schmerzensgeld zu
Das Gericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen. Es ist der Auffassung, dass die Beklagte die Amtspflicht verletzt hat, die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote zu beachten. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Stoß des Zeugen H durch Notwehr gedeckt war. Der Kläger erlitt infolge des Stoßes eine Prellung der linken Gesäßhälfte.
Beweisaufnahme unterstützt Kläger
Die Zeugin L hat das Geschehen authentisch und nachvollziehbar geschildert, und das Gericht hat ihre Aussage als glaubwürdig eingestuft. Die Aussagen der Zeugen H und K hingegen waren widersprüchlich und nicht überzeugend. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, dass eine Notwehrlage vorlag.
Infolge einer Amtspflichtverletzung wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Stoß des Zeugen H durch Notwehr gerechtfertigt war. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin L und die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen H und K haben das Gericht in seiner Entscheidung bestärkt.
LG Köln – Az.: 5 O 245/21 – Urteil vom 04.05.2022
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2021 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 99,60 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur[…]