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Anrechnung einer abgefundenen Verletztenrente auf wiederaufgelebte Rente

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Ex-Fußballprofi klagt gegen Rentenanrechnung: Streit um Abfindungshöhe
Ein ehemaliger Berufsfußballspieler, der nach mehreren als Arbeitsunfälle anerkannten Sportverletzungen eine Verletztenrente bezog, hat Klage gegen die Anrechnung einer Abfindung auf seine Rente erhoben. Die Rentenversicherung hatte dem Kläger 2017 eine Abfindung von über 73.000 Euro gewährt und seine Rente später wieder aufleben lassen, nachdem sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert hatte. Dabei wurde die Abfindung zur Hälfte auf die wieder aufgelebte Rente angerechnet.

Der Kläger argumentiert, dass die Anrechnung nur auf den ehemals abgefundenen Teil der Rente und nicht auf den gesamten Rentenanspruch abzustellen sei. Die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass der Wortlaut des Gesetzes sich auf eine Rente und nicht auf einen Rentenanteil beziehe.

Die Klage wurde vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Die Entscheidung in dem Fall bleibt abzuwarten.

SG Köln – Az.: S 30 U 493/20 – Urteil vom 12.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Anrechnung einer abgefundenen Verletztenrente auf die seit dem 01.09.2019 wiederaufgelebte Rente.

Der 1977 geborene Kläger war ehemals als Berufsfußballspieler berufstätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er mehrere Sportverletzungen, die durch die Beklagte als Arbeitsunfälle anerkannt wurden. Hinsichtlich einer am 29.11.2003 erlittenen Teilruptur des rechten Außenbandes mit Knochenprellung und Teilriss des Kniegelenkmuskels leistete die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 20.04.2017 seit dem 04.07.2016 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v.H.). Daneben bezog der Kläger weitere Renten von der Beklagten wegen anerkannten Arbeitsunfällen vom 17.09.2005 und vom 29.06.2008, für die die Beklagte jeweils eine MdE von 10 v.H. berücksichtigte.

Auf dessen Antrag leistete die Beklagte dem Kläger für die diesem wegen des Arbeitsunfalls vom 29.11.2003 gewährte Rente durch Bescheide vom 07.07.2017 und vom 12.07.2017 eine Abfindung in Höhe von 73.465,67 EUR.

In der Folge stellte die Beklagte bei dem Kläger durch Bescheid vom 25.10.2018 eine wesentliche Änderung bezüglich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.11.2003 fest. Mit Wirkung zum 01.06.2018 sei wegen der diesbezüglichen Folgen von einer MdE von 20 v.H. auszugehen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abfindung bestehe e[…]


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