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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hemmung der Verjährung durch Prozesskostenhilfeantrag

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Arzthaftung: PKH-Antrag bewilligt trotz Verjährungseinrede.
Ein Patient hatte nach einem Sturz in der Praxis einer Ärztin eine Schwellung am Nasenbein. Der behandelnde Arzt der Praxis habe die gebotene bildgebende Befunde verabsäumt und die Fraktur fehlerhaft nicht diagnostiziert, so der Patient. Eine Konsultation bei einem anderen Arzt acht Wochen später habe eine Nasenbeinfraktur ergeben. Der Patient hat Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Arzthaftungsstreitigkeit beantragt, da er der Ansicht ist, die Antragsgegnerin habe ihn falsch behandelt und dadurch Schmerzen und bleibende Gesundheitsschäden verursacht. Das Landgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, da die Ansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar seien. Der am 23.12.2021 eingegangene PKH-Antrag habe die Verjährung nicht hemmen können, da ihm die zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefehlt habe. Die sofortige Beschwerde des Patienten gegen diese Entscheidung hatte jedoch Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe individualisiere den verfolgten Anspruch und hemme somit die Verjährung. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei dabei nicht zwingend erforderlich. Die Bekanntgabe des PKH-Antrags erfolgte am 10.1.2022. Eine Zustellung demnächst nach Einreichung des Antrags ist ausreichend. Der Antragsteller hat somit hinreichende Erfolgsaussichten und bedarf der PKH.

Ein Schmerzensgeldanspruch des Antragstellers ist jedoch unwahrscheinlich, selbst wenn ein Behandlungsfehler vorliegen sollte. Der Richter kann das Schmerzensgeld nach eigenem Ermessen festlegen, aber es muss eine angemessene Entschädigung sein. Die Funktion des Schmerzensgeldes ist es, den Schaden des Geschädigten auszugleichen und ihm Genugtuung zu verschaffen. Wenn es um den Ausgleich geht, sind die Schwere und Dauer der Schmerzen sowie der Grad der Beeinträchtigung ausschlaggebend. Der Antragsteller behauptet, er habe durch einen Behandlungsfehler optische Beeinträchtigungen erlitten, aber diese sind zweifelhaft. In diesem Fall käme ein Schmerzensgeld von höchstens 5000 Euro infrage. Der Antragsteller kann nur für nicht vorhersehbare Zukunftsschäden entschädigt werden. Die Rechtsanwaltskosten wurden auf einen Streitwert von 500 Euro geschätzt. Keine Kostenentscheidung. Die Beschwerdegebühr wurde um die Hälfte ermäßigt, und keine außergerichtlichen Kosten werden erstattet.

OLG Dresden – Az.: 4 W 245/22 – Beschluss vom 20.05.20[…]


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