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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten – Ersatz nach unverschuldetem Unfall

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Amtsgericht Coburg
Az: 11 C 89/05
Urteil vom 21.06.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatzes erkennt das Amtsgericht Coburg gemäß § 128 Absatz 2 ZPO in schriftlichen Verfahren in welchem bis zum 11.6.2007 eingegangene Schriftsätze Berücksichtigung fanden, am 21.6.2007 für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.274,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 20.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Klägerin dar die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten.

Der Klägerin gehörte der Lkw Iveco Daily 35 S 13, amtliches Kennzeichen XXX. Herr XXX fuhrt mit dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XXX, am Donnerstag, 6.11.2003 auf der Autobahn in Höhe von Osnabrück auf den verkehrsbedingt haltenden Transporter des Klägers auf. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs hundertprozentigen Schadensersatz zu leisten.

Der am 7.11.2003 beauftragte Sachverständige XXX, Nürnberg-Heilsbronn, schätzte in seinem Gutachten vom 13.11.2003 die Reparaturkosten auf 9.315,83 Euro netto und den Wiederbeschaffungswert auf 10.200 Euro netto. Die Parteien rechneten Ende Dezember 2003 auf Totalschadensbasis ab, die Klägerin erwarb am 20.11.2003 ein Ersatzfahrzeug.

Sie mietete am 6.11.2003 bei der XXX Nürnberg, einen Transporter Iveco Daily 35 S 13 an, den sie am 18.11.2003 gegen 14.35 Uhr zurückgab. Mit dem Fahrzeug wurden 8.972 km zurückgelegt. Auf die Rechnung der XXX vom 20.11.2003 über 5.713 Euro netto zahlte die Beklagte 3.000 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse weitere 2.860,57 Euro Mietwagenkosten erstatten. Es sei lediglich ein Selbstbehalt von 3 % (156,75 Euro) gerechtfertigt. Sie die Klägerin habe unverzüglich n[…]


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