Korrekturbuchung: Bank muss Schadenersatz zahlen
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte das Urteil des Landgerichts Hamburg, wonach die Bank einem Kunden Schadenersatz für eine unrechtmäßige Korrekturbuchung auf seinem Girokonto zahlen muss. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass die Gutschriften rechtsgrundlos erfolgten, und es wurde angenommen, dass eine Anscheinsvollmacht für die Zusage zusätzlicher Zinsen durch den Filialleiter bestand. Die Beweislast für das Nichtbestehen einer solchen Vollmacht lag bei der Bank.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Landgerichtsurteils: Das Oberlandesgericht Hamburg weist die Berufung der Bank zurück und bestätigt das Urteil des Landgerichts Hamburg.
Schadenersatzanspruch: Der Bankkunde hat Anspruch auf Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Korrekturbuchung durch die Bank.
Pflichtverletzung der Bank: Die Korrekturbuchung auf dem Girokonto des Kunden stellt eine Pflichtverletzung dar, da die Bank keinen Kondiktionsanspruch gegen den Kunden nachweisen konnte.
Beweislast bei der Bank: Die Bank konnte nicht beweisen, dass die Gutschriften ohne Rechtsgrund erfolgten und somit lag die Beweislast bei ihr.
Anscheinsvollmacht des Filialleiters: Es wurde angenommen, dass der Filialleiter im Namen der Bank handelte und eine Anscheinsvollmacht für die Zusage zusätzlicher Zinsen hatte.
Keine Exkulpation der Bank: Die Bank konnte sich nicht entlasten und musste den Kunden für den entstandenen Schaden entschädigen.
Zurechnung des Handelns des Filialleiters: Das Gericht legte fest, dass sich die Bank das Handeln des Filialleiters zurechnen lassen muss.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung für eine Revision, da der Fall auf feststehenden Rechtssätzen basiert.
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