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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerbemietvertrag – verspätete Mietzahlung – unzulässige Vertragsstrafe

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Streitfall um Miete von Monteurzimmern endet mit geteiltem Urteil.
Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit um Mietzahlungen für Monteurzimmer ein geteiltes Urteil gefällt. Die Klägerin hatte einem Bauunternehmen Monteurunterkünfte vermietet und in ihrem Angebot den Preis von 13,50 Euro pro Nacht festgelegt. Bei ausbleibender Vorauszahlung der Miete sollte ein Normalpreis von 38 Euro pro Gast und Nacht gelten. Die Beklagte zahlte die dritte Rate nicht, weshalb die Klägerin die Nachzahlung von 9.084,30 Euro geltend machte. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehen Mietzahlungen von 4.477,95 Euro für den Zeitraum 21.10.20XX bis 21.11.20XX zu. Der vereinbarte Mietzins von 13,50 Euro pro Gast und Nacht plus Mehrwertsteuer sei wirksam. Auch die Regelung, dass der Mieter zuzüglich zum Mietzins Umsatzsteuer zu zahlen hat, ist wirksam, da die Klägerin zur Option nach § 9 UStG verpflichtet ist. Nicht zugestanden wurde der Klägerin die Nachforderung von 7.864,50 Euro und 9.084,30 Euro, da die Regelung, dass sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung auf 38 Euro pro Gast und Nacht erhöht, unwirksam ist. Der Verweis auf die AGB war jedoch wirksam, da die Beklagte mit einem einfachen Klick auf einen Hyperlink die AGB der Klägerin einsehen konnte.

Eine Klausel im Vertrag führt zu einer Verdreifachung des Preises bei nur einem Tag Zahlungsverzug, ohne dass ein wirtschaftlicher Schaden nachgewiesen wird. Gesetzliche Sanktionen für verspätete Zahlungen sind viel niedriger. Eine nach der Dauer der Verzögerung gestaffelte Androhung wäre ausreichend. Die Klausel knüpft nicht an einen „Verzug“ des Schuldners an, sondern an eine objektiv nicht pünktliche Vorauszahlung. Eine Klage hat teilweise Erfolg, es gibt Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen und Verzugspauschale. Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 281, 709 ZPO.

LG Köln – Az.: 15 O 288/22 – Urteil vom 28.11.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.477,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.06.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Bielefeld entstandenen Mehrkosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80% und die Beklagte 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sich[…]


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