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Thüringer Oberlandesgericht
Az.: 4 U 594/09
Urteil vom 10.02.2010

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10.06.2009 – 3 O 701/07 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) übernehmen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der – am 28.07.1984 geborene – Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen eines am 03.08.2004 auf dem Bolzplatz der Beklagten erlittenen Unfalls, bei dem er erhebliche Verletzungen, u.a. eine querverlaufende Prellmarke am Hals und Schürfwunden mit Schwellungen links frontal im Gesicht (in Augenhöhe) und am linken Ellenbogen erlitt. Er spielte am Unfalltag gegen 20.30 Uhr gemeinsam mit anderen Jugendlichen Fußball auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Bolzplatz in M.. Der Bolzplatz war umrandet mit einer Maschendrahtumzäunung, die sich seit geraumer Zeit – aufgrund von Vandalismus – in einem verwahrlosten und beklagenswerten Zustand befand; der Zustand der Zaunanlage war der Beklagten und auch dem Kläger bekannt.
Das Landgericht hat über den bestrittenen Unfallhergang – wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO) – Beweis durch Einvernahme der Zeugen W., S., L. und H. (zum Unfallhergang) und der Zeugen Sch. und Sch. (zum Zustand des Zaunes) und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des H. W. (ebenfalls zum Zustand des Zaunes; Zaunhöhe und Spanndraht) umfangreich Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.10.2007 (Bl. 84 ff., Bd. I) und 30.01.2008 (Bl. 134 ff., Bd. I) und das Gutachten des SV W. (vom 30.06.2008) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.06.2009 die Klage abgewiesen. Es ist zwar aufgrund des Beweisergebnisses von dem Unfallereignis, wie vom Kläger geschildert, ausgegangen, hat aber dennoch eine Einstandspflicht […]


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