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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage wegen Nötigung im Straßenverkehr

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VG Stade, Az.: 1 A 355/05, Urteil vom 17.08.2005
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage des Beklagten.

Am 2. Oktober 2004 erstattete der Zeuge B. Anzeige bei dem Polizeikommissariat Verden in L.. Er habe gegen 8.00 Uhr mit seinem PKW Ford Mondeo die der Bundesautobahn 27 in Richtung Hannover befahren. Er habe bei km 51 die linke Fahrspur mit ca. 160 km/h befahren, weil er einen PKW mit Wohnanhänger überholte. Als er sich mit dem PKW des Wohngespannes ungefähr auf gleicher Höhe befunden hätte, habe sich mit wesentlich höherer Geschwindigkeit ein dunkelgrüner Mercedes seinem Fahrzeug genähert, sei sehr dicht aufgefahren und habe sowohl Hupe als auch Lichthupe benutzt. Das Fahrzeug sei bis auf 1 bis 1,50 m an sein Fahrzeug herangefahren. Als er den Überholvorgang beenden wollte, habe er den Blinker rechts gesetzt, um sich vor dem Wohnwagengespann in die rechte Fahrspur einzuordnen. In diesem Augenblick sei der Mercedesfahrer auf die rechte Fahrspur gewechselt, habe ihn auf dieser überholt und ihm einen sog. „Scheibenwischer“ gezeigt. Mit hoher Geschwindigkeit sei der Mercedes dann wieder auf die linke Fahrspur gewechselt und habe seine Fahrt mit hohem Tempo fortgesetzt. Bei dem gesamten Vorgang wäre es zweimal fast zu einem Zusammenstoß gekommen. Das Fahrzeug sei von einem etwa 50 Jahre alten Mann gefahren worden, auf dem Beifahrersitz habe sich eine Frau befunden. Wiedererkennen könnte er beide jedoch voraussichtlich nicht. Das Fahrzeugkennzeichen habe er sich gut merken können. Es sei das Kennzeichen OHZ-C. gewesen. Unmittelbar nach dem Vorfall habe er mit seinem Handy bei der Polizei angerufen und habe dabei auch das KfZ-Kennzeichen genannt. Ihm sei dann geraten worden, bei der Polizeistation Anzeige zu erstatten, die sich bei der Raststätte L. befindet.

Tatsächlich wurde bereits um 8.11 Uhr am 2. Oktober 2004 von der Polizei eine Halterabfrage getätigt, die den Kläger als Halter des dunkelgrünen Mercedes auswies. Ausweislich eines Vermerkes des Polizeihauptmeisters Müller hatte dieser den Kläger telefonisch zum 29. Oktober 2004 um 10.00 Uhr in das Polizeikommissariat vorgeladen. Der Kläger sei jedoch nicht erschienen und habe auch sonst keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Ferner hielt er in dem Vermerk fest, dass gegen den Kläger in den vergangenen Jahren bereits mehrere Strafanzeigen wegen gleichartig gelagerter Verkehrsstraftaten erstattet worden seien.

Durch Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das Ermittlungsverfahren ein, we[…]


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