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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gehaltsanhebung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 118/21 – Urteil vom 01.12.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 15.04.2021 – 13 Ca 458/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Entgeltansprüche für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 30.11.2020 in Höhe von 1.236,48 € brutto.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 10.03.1994 als Ergotherapeutin beschäftigt. Unter Berufung auf eine entsprechende betriebliche Entgeltordnung wurde die Klägerin zunächst nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 der diesbezüglichen Entgelttabelle durch die Beklagte vergütet. Am 19.07.2012 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautet:

„Die Mitarbeiterin erhält zusätzlich zu dem Tabellenentgelt gem. Anlange 2 der betrieblichen Regelung ab dem 01.07.2012 eine Zulage in Höhe von mtl. 260,72 € brutto.“

Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte die Beklagte der Klägerin insoweit folgendes mit:

„Sie werden in die Vergütungsgruppe 6 A, Stufe 3 eingruppiert, dies entspricht einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 1.944,79 € brutto. Zusätzlich erhalten Sie eine unwiderrufliche Zulage in Höhe von 260,72 € brutto mtl.“

In dem weiteren Änderungsvertrag zwischen den Parteien vom 18.04.2013 heißt es unter Ziffer 3 wie folgt:

„Die Vertragsparteien vereinbaren abweichend von den betrieblichen Regelungen ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.205,51 € brutto.“

Den genannten Bruttobetrag zahlte die Beklagte monatlich an die Klägerin bis einschließlich Juli 2020.

Bis Ende Juli 2020 betrug das Entgelt in der Entgeltgruppe 6 A der Anlage 1 der zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Entgeltordnung zuletzt vom 17.11.2014 1.944,79 € brutto. Mit Änderungsvereinbarung der Betriebsparteien vom 11.03.2020 ist dieser Betrag in der benannten Entgeltgruppe in der Stufe 3 auf 2.300 € brutto erhöht worden.

Seit dem 01.08.2020 erhält die Klägerin nach der Entgeltgruppe 6 A, Stufe 3 den Bruttomonatsbetrag in Höhe von € 2.300.

Mit ihrer Klage vom 04.12.2020 begehrt die Klägerin rückwirkend ab dem 01.08.2020 eine Erhöhung ihrer Vergütung um 18,3 % bezogen auf das im Juli 2020 gezahlte Bruttomonatsentgelt von 2.205,51 € und mithin eine Erhöhung ihres monatlichen Gehalts in Höhe von 403,61 € bzw. bezogen auf das ab de[…]


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