AMTSGERICHT MÜNCHEN – Az.: 271 C 23419/00 – Urteil vom 22.12.2000
Lärmbelästigung durch krähenden Hahn – Gerichtsurteil zur Hühnerhaltung im Wohngebiet
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht München wegen Unterlassung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.12.2000 folgendes Endurteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist aufgrund Mietvertrages vom 01.12.1998 Mieter des Wohnhauses … in München. Östlich davon liegen die Nachbargrundstücke … und …, wobei die Grundstücke … und … im Eigentum des Beklagten stehen. Auf einem oder mehreren dieser Grundstücke werden 20 Hennen sowie ein Hahn gehalten. Für das Grundstück … liegt eine Tierhaltungsgenehmigung der Landeshauptstadt München vom 22.08.1991 vor.
Der Kläger behauptet, der Hahn krähe regelmäßig in den frühen Morgenstunden, mindestens 30 Mal in überaus großer Lautstärke, beginne im Juni und Juli bereits zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens, kreische ohrenbetäubend bis gegen 6.00 Uhr, insgesamt durchschnittlich bis zu 200 Mal in Abständen von 15 bis 30 Sekunden, und beeinträchtige damit seine Nachtruhe erheblich.
Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, den auf seinem Grundstück … in München befindlichen Hahn zu entfernen, hilfsweise so unterzubringen, dass eine von ihm ausgehende Ruhestörung des Klägers ausgeschlossen ist.
Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 100.000 oder ersatzweise eine Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Er bestreitet, Eigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich der Hahn befinde. Zudem krähe dieser nur gelegentlich. Er behauptet, der Kläger werfe mit Steinen auf den Hahn.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2000 (Bl. 21) durch Vernehmung der Zeugen […]