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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung nach Behandlung Prostatakarzinom

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Kläger scheitert mit Klage wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms.
Ein Mann hat gegen einen Urologen und eine Klinik geklagt, da er der Meinung war, dass er fehlerhaft behandelt wurde. Der Kläger behauptete, dass die durchgeführte Biopsie zur Diagnose des Prostatakarzinoms nicht indiziert gewesen sei und dass er über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Außerdem habe der Urologe die Hygieneregeln nicht eingehalten, wodurch es zu einer Infektion gekommen sei. Weiterhin sei die Hormontherapie nicht indiziert gewesen und er sei auch hierüber nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Behandlung durch eine Beklagte sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Es seien nicht ausreichende Befunde erhoben worden und auf die konkrete Krankheitssituation und Beschwerden des Klägers während der Strahlentherapie nicht eingegangen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Kläger ist mit seiner Berufung gescheitert. Das Gericht entschied, dass die Biopsie korrekt durchgeführt und die Hormontherapie behandlungsfehlerfrei sei. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass das medizinische Gutachten unvollständig oder unrichtig sei. Somit scheiterte der Kläger mit seiner Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. […]

OLG Dresden – Az.: 4 U 657/21 – Urteil vom 05.07.2022

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.03.2021 – 7 O 1817/19 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.880 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms.

Der am xx.xx.19XX geborene Kläger befand sich beim Beklagten zu 1) – einem Facharzt für Urologie – in ärztlicher Behandlung. Am 17.08.2018 zeigten sich auffällige Befunde nach sonographischer Untersuchung und bei der Bestimmung des PSA-Wertes. Der Beklagte zu 1) stellte die Diagnose zur Prostata-Biopsie und am 24.08.2018 unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen. Am 28.08.2018 führte der Beklagte zu 1) die Biopsie durch. Am 30.08.2018 traten beim Kläger Fieber und Schüttelfr[…]


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