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Pflichtteilsanspruch – Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 59/19 – Urteil vom 12.02.2020

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 164/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.731,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien, Bruder und Schwester, streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tode der am 28. August 2018 verstorbenen gemeinsamen Mutter, D. M. A. (im Folgenden: Erblasserin). Diese hatte am 10. Januar 2001 ein notarielles Testament errichtet, mit dem sie den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt hatte; zugleich hatte sie alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen und ihrer vormals zur Alleinerbin eingesetzten Tochter K. K. den Pflichtteil entzogen (Bl. 8 ff. GA). Die Erblasserin war verwitwet und hinterließ neben den Parteien drei weitere Abkömmlinge. Ein weiteres von ihr geborenes Kind ist infolge Adoption aus dem Kreise der Pflichtteilsberechtigten ausgeschieden (Bl. 91, 106 GA). Auf der Grundlage von Auskünften des Beklagten, die sich die Klägerin insoweit zu Eigen gemacht hat, bestand der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles aus einem im Grundbuch von B., Blatt …, Flur … Nrn. … und …/… verzeichneten Hausanwesen (… pp.), dessen Verkehrswert zum Stichtag gutachterlich mit 155.000,- Euro ermittelt wurde (Bl. 100 GA) und über dessen Berücksichtigung bei den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Parteien streiten, sowie aus zwei Bankkonten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 4.049,36 Euro. Als Passiva sind jedenfalls Beträge für ein restliches Hausdarlehen (723,74 Euro), Gutachterkosten (1.670,77 Euro) und Beerdigungskosten (6.211,57 Euro) in Abzug zu bringen (Bl. 105 GA). Die Erblasserin unterhielt außerdem zwei Lebensversicherungsverträge bei der … Lebensversicherung AG, deren Todesfallleistungen sich ausweislich eines Abrechnungsschreibens vom 14. Februar 2019 (Bl. 148 GA) zum Zeitpunkt des Erbfalles auf 5.795,73 Euro und 1.078,57 Euro beliefen und die aufgrund eines entsprechenden Bezugsrechts jeweils unmittelbar an den Beklagten als Begünstigten ausbezahlt wurden.

In Ansehung des vorbezeichneten Hausanwesens hatte die Erblasserin mit ihrer Tochter K. K. im Jahre 1987 zunächst einen notariellen Erbvertrag abgesc[…]


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