BAG
Az: 7 AZR 443/04
Urteil vom 27.07.2005
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2004 – 1 Sa 12/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenzenvereinbarung.
Der im April 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Reporter für die Zeitschrift „D“ zunächst mit Sitz in Washington beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 1990 hatten die Parteien ua. Folgendes vereinbart:
„4. Diese Vereinbarung ist beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende des Kalenderhalbjahres kündbar, erstmals zum 30. Juni 1996.
5. Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich nach dem Hausbrauch des S-Verlags in der jeweils gültigen Fassung.
6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“
In dem unter Nr. 5 in Bezug genommenen Hausbrauch hieß es seinerzeit ua.:
„Vorbemerkungen 1.
Der Hausbrauch des S-Verlags regelt alle Leistungen, die festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der S-Verlag GmbH & Co. KG über das vereinbarte Arbeitsentgelt und gültige Tarifverträge hinaus gewährt werden.
…
1.5
Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Für alle fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des S-Verlags gilt, dass das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am Ende des Monats endet, in dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.
…“
Bereits im Jahr 1964 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Er schloss zu seiner Altersversorgung beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung ab. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge entsprachen der jeweiligen Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Lebensversicherung wurde im Januar 2003 an den Kläger ausgezahlt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 hatte die Beklagte den Kläger auf die vereinbarte Altersgrenze und den bevorstehenden Ablauf des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2003 hingewiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis habe nicht auf Grund der im Hausbrauch enthaltenen Alters[…]