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Gebrauchtwagenkauf – Aufklärungspflicht des Verkäufers über Unfallschäden

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OLG Braunschweig – Az.: 8 U 163/13 – Urteil vom 06.11.2014

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 01.11.2013 – Aktenzeichen 8 O 58/09 (004) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges Marke Audi A 4 Avant 3.0 Quattro TDI mit der Fahrgestellnummer … durch den Kläger an die Beklagte.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 04.12.2008 in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 302,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.041,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 571,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2010 zu zahlen.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 85,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu zahlen.

7.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.954,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen.

8.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.493,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011 zu zahlen.

9.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.795,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

10.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, für jeden mit dem streitgegenständlichen PKW (Marke Audi A 4, Avant 3.0 Quattro TDI mit der Fahrgestellnummer: …= gefahrenen Kilometer, der über dem bei der Übergabe am 26.04.2006 ausgewiesenen Kilometerstand von 56.581 Kilometer liegt, 0,33 Prozent des Kaufpreises von 34.100,00 Euro pro 1000 Kilometer zu zahlen.

Die weitere Widerklage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

V.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens[…]


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