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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 34/15, Beschluss vom 24.11.2015
Leitsätze:
Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu. Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/geschwindigkeitsbeschraenkung-am-ende-der-autobahn/