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Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende der Autobahn?

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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 34/15, Beschluss vom 24.11.2015
Leitsätze:
Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu. Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.


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