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Erteilungsanspruch auf Nachtragsversicherungsscheine aus vergangenen Jahren

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 181/21 – Urteil vom 18.07.2022

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels hinsichtlich des Antrags zu 1 im Übrigen im Wege des Teilurteils das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. November 2021 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ihm erteilten Nachtragsversicherungsscheine zu dem Krankenversicherungsvertrag zur Nummer 46…..352/1/01 aus der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2018 erneut auszustellen; im Übrigen wird die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Dezember 1987 eine private Kranken- und Pflegeversicherung, in der verschiedentliche Beitragsanpassungen stattfanden, über die die Beklagte den Kläger zuvor schriftlich informierte. Seit dem August 2020 wird, da der Kläger seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachgekommen war, der Krankenversicherungsvertrag im Notlagentarif geführt.

Mit anwaltlicher E-Mail vom 7. Oktober 2020 nebst Vollmacht ließ der Kläger die Übersendung von Kopien sämtlicher Unterlagen zu sämtlichen Beitragserhöhungen seit dem Januar 2010 verlangen, die ihm nicht mehr vorlägen. Die Beklagte wies das mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 unter Verweis auf eine ungenügende Vollmacht, die den Gegenstand der Vertretung nicht erkennen ließ, zurück.

Mit seiner im Dezember 2020 eingereichten und im April 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über alle Beitragsanpassungen ab dem Juni 2014 unter Beifügung geeigneter Unterlagen zu Höhen und Tarifen, zu den übermittelten Anschreiben und Nachträgen sowie zu den Begründungsschreiben und Beiblättern verlangt, weiter die Feststellung, dass die noch näher zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Beitragszahlung verpflichtet sei, sowie schließlich die Rückzahlung eines nach der Auskunft noch zu beziffernden Betrages. Er hat geltend gemacht, er könne im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und sodann Feststellung und Zahlung verlangen. Aufgrund der Weigerung der Beklagten bestehe begründeter Anlass zu der Annahme, dass Prämienanpassungen durchgeführt worden seien, die der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten, sodass er, der Kläger, zu Unrecht erhöhte Beiträge gezahlt habe. Das wolle er, so hat er anfäng[…]


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