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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtkostenerstattung zur Arbeitsstelle während stufenweiser Wiedereingliederung

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SG Leipzig – Az.: S 22 KR 100/21 – Urteil vom 08.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle des Klägers während seiner stufenweisen Wiedereingliederung.

Der 1969 geborene Kläger ist Pflichtmitglied der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter beschäftigt und hat einen einfachen Arbeitsweg von 42 km. Nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfolgte mit Zustimmung des Arbeitgebers eine betriebliche Wiedereingliederung im Zeitraum vom 12.08.2020 bis 22.09.2020 unter laufender Krankengeldgewährung durch die Beklagte. Der Kläger erschien in diesem Zeitraum planmäßig an insgesamt 30 Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz. Dazu legte er mangels zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel mit seinem Pkw insgesamt 2520 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurück (30 Tage x 42 km x 2). Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers für diesen Zeitraum erhielt der Kläger nicht. Die Beklagte wies den Antrag des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten mit Bescheid vom 03.11.2020 zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2021 ohne Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, bei der stufenweisen Wiedereingliederung handele es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Daher bestehe in Anlehnung an das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.06.2020 – Az. S 18 KR 967/19 – Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus § 60 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in

Verbindung mit § 73 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), der sich in Anlehnung an § 5 JVEG auf 0,35 € je gefahrenen Kilometer belaufe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2021 zu verurteilen, an den Kläger Fahrtkosten in Höhe von 882,- € für die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme vom 12.08. bis 23.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, wonach Wiedereingliederung nach dem SGB V lediglich eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht aber eine Belastungserprobung nach § 42 SGB V im Rahmen einer komplexen medizinischen Rehabilitationsleistung darstellt, und den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 01.08.2013 – Az. L 6 KR 299/13 NZB -.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands […]


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