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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung der Kosten für Flugschein bei Flugannullierung

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Flugreisende scheitern mit Rückerstattungsklage: Keine Erstattung der Vermittlungsgebühr.
Eine Gruppe von Klägern forderte die vollständige Rückerstattung ihrer Flugscheinkosten, nachdem ihre Flüge von München über Muscat nach Dubai und zurück im März 2020 annulliert wurden. Sie buchten die Flüge über den Reisevermittler E. GmbH und zahlten insgesamt 5.832,36 €. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, die Beklagte, bot die Flüge für 5.116,48 € auf einer Plattform für die E. GmbH an. Der zusätzliche Betrag bestand aus einer Servicegebühr von 76 € und einer Vermittlungsgebühr der E. GmbH in Höhe von insgesamt 639,88 €.

Nach einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.116,48 € und den geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verblieb noch die Klageforderung für die Vermittlungsgebühren. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, diese Gebühren zu zahlen, aber die Beklagte legte Berufung ein.

Die Berufung hatte Erfolg, da ein Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr in Höhe von 639,88 € nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechte-Verordnung (VO) nicht bestand. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Rückerstattung der Flugscheinkosten von dem konkreten Wissen des Luftfahrtunternehmens über die Preisbildung des verkauften Flugscheins ab. Eine abstrakte Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer vom Reisevermittler erhobenen Gebühr in unbekannter Höhe ist nicht ausreichend.

Da die Beklagte keine konkrete Kenntnis von der Vermittlungsgebühr der E. GmbH hatte, war diese nicht als Teil des Flugscheinpreises bei einer Annullierung des Fluges zu erstatten.

OLG München – Az.: 20 U 8835/21 e – Urteil vom 20.07.2022

(Symbolfoto: Olena Yakobchuk/Shutterstock.com)

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 03.12.2021, Az. 14 O 2303/21, wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger gesamtschuldnerisch 12 %, die Beklagte 88 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 639[…]


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