Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa 1665/08
Urteil vom 05.02.2009
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.2008 – 2 Ca 1068/08 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als früheren Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung auf Rückzahlung einer gewährten Sonderzahlung für das Jahr 2007 in Anspruch: Hierzu verweist sie auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach welcher das im November gezahlte 13. Monatsentgelt zurückzuzahlen ist, wenn „der Mitarbeiter bis einschließlich 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch“ ausscheidet, und behauptet in der Sache, der Beklagte habe in seiner Funktion als Service-Leiter in dem von der Klägerin betriebenen Seniorenstift in erheblicher Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen, indem er u.a. in seiner Kellnerbörse neben vereinnahmten Beträgen auch privates Geld aufbewahrt und so Anlass zu Zweifeln an seiner Redlichkeit begründet habe. Darüber hinaus treffe den Kläger der Vorwurf einer Unterschlagung, da er vereinnahmte Beträge nicht korrekt abgeführt habe. Für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe spreche im Übrigen bereits der Umstand, dass der Kläger seine gegen die fristlose Kündigung vom 04.01.2008 gerichtete Klage zurückgenommen und einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße zugestimmt habe.
Demgegenüber weist der Beklagte weist die erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurück und vertritt in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel sei intransparent, zu weit gefasst und damit unwirksam. Nachdem er zeitnah eine neue Beschäftigung gefunden und damit das Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verloren habe, könne aus der Hinnahme der Kündigung kein Anhaltspunkt für die Berechtigung der erhoben Vorwürfe hergeleitet werden. Entsprechendes gelte für die Zahlung der Geldbuße, mit welcher es ihm darum gegangen sei, die Angelegenheit zügig zum Abschluss zu bringen.
Durch Urteil vom 03.09.2008 (Bl. 57 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlich vorg[…]