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Macht der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen bzw. sein erzielbares Einkommen, so entfällt der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2009, Az.: 9 UF 85/08). Unwahre, fehlerhafte und unvollständige Einkommensangaben verstoßen gegen die nacheheliche Solidaritätspflicht und stellen zudem einen Betrug dar.[…]