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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechnung Urlaubsabgeltung bei Fahrerlaubnisverlust 13 Wochen vor Arbeitsverhältnisende

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Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung trotz Führerschein-Entzug wegen Trunkenheitsfahrt.
Ein ehemaliger Kraftfahrer einer Spedition hat beim Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen geklagt, weil er in seiner gesamten Beschäftigungszeit keinen Urlaub erhalten hat. Die Beklagte meldete den Kläger jedoch nach dem Entzug des Führerscheins durch die Trunkenheitsfahrt zum 31. Mai 2021 bei der Sozialversicherung ab. Der Kläger kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Für die Jahre 2019 bis 2021 wurden ihm insgesamt 29,86 Urlaubstage zugesprochen. Da ihm kein Urlaub gewährt wurde, bekam er eine Abgeltung in Höhe von 4.006,80 € brutto. Der Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht maßgebend. Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen. Der Anspruch auf Jahresurlaub und auf Zahlung des Urlaubsentgelts ist laut Europäischem Gerichtshof ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union und daher als ein einziger Anspruch zu behandeln. Die Struktur des gewöhnlichen Entgelts unterliegt den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedsstaaten. Der Kläger hatte Anspruch auf Urlaubsabgeltung trotz des Entzugs des Führerscheins, da es sich nicht um eine verschuldete Arbeitsversäumnis handelte.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 11 Sa 27/22 – Urteil vom 02.08.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.04.2022 – 5 Ca 373/21 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der … Kläger bezieht Altersrente und war bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, vom 19. März 2019 bis 30. September 2021 als Kraftfahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 9. Mai 2021 wurde der Führerschein des Klägers eingezogen und mit Strafbefehl wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm für die Dauer von zehn Monaten, somit bis zum

9. März 2022, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darauf meldete die Beklagte den Kläger zum 31. Mai 2021 aufgrund „Ende der Beschäftigung“ bei der Sozialversicherung ab. Schließlich kündigte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2021 das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. September 2021.

Mit seiner am 25. Oktober 202[…]


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