Streit um Kurzarbeitergeld und Schadensersatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ein langjähriger Arbeitnehmer und eine Kinobetreiberin streiten sich um die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitnehmer hatte seit Beginn seiner Tätigkeit fast regelmäßig mehr als die im Vertrag vereinbarte Mindestarbeitszeit von 100 Stunden pro Monat geleistet. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragt, das jedoch auf der Grundlage einer Monatsarbeitszeit von 100 Stunden berechnet wurde. Der Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz, da er dadurch seiner Ansicht nach zu wenig Kurzarbeitergeld erhalten hat. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der Differenz. Das Unternehmen legte daraufhin Berufung ein. Die Arbeitgeberin argumentiert, dass bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes allein die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat zu berücksichtigen sei. Der Arbeitnehmer hingegen argumentiert, dass die im Vertrag genannten 100 Stunden nur einen Sockel darstellten und nicht die regelmäßige Arbeitszeit. […]
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 297/22 – Urteil vom 26.08.2022
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. Februar 2022 – 29 Ca 7423/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand