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Fahrzeugkaufvertrag – Bemessung des kleinen Schadensersatzes

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Gericht entscheidet gegen Kläger: Kein Schadensersatz für kaputtes Dieselauto.
Der Kläger klagt gegen die Beklagte wegen eines kaputten Dieselautos und fordert Schadensersatz. Das Gericht hat bereits in erster Instanz entschieden, dass der Kläger nur einen Teil des Geldes bekommen soll. Der Kläger ist damit nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt. Das Gericht hat jetzt entschieden, dass die Berufung des Klägers nicht erfolgreich sein wird und deshalb nicht weiter verhandelt werden muss. Das liegt daran, dass der Kläger möglicherweise bereits genug Geld bekommen hat und keine weiteren Ansprüche hat. Das Gericht hat außerdem beschlossen, dass der Kläger die Kosten für den Prozess selbst tragen muss.

OLG Koblenz – Az.: 2 U 2109/21 – Beschluss vom 15.09.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.796,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.796 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.680,28 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2021 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgericht[…]


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