Kein Anspruch auf Verkleidung eines Zauns mit Leitplanken
Ein Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Verkleidung des Zauns mit Leitplanken wurde vom Gericht abgelehnt. Der Kläger habe laut Gericht keinen Anspruch aus dem Nachbarrecht auf eine Verkleidung des Zauns. Die Vorschrift des §23 NbG LSA sei nur anwendbar, wenn ein Grundstück auf Verlangen des Nachbarn eingefriedet werden müsse. Der Kläger habe allerdings keine Einfriedungspflicht nach §22 NbG LSA. Ob die Vorschrift für jegliche Einfriedungen oder nur für verpflichtende Einfriedungen gilt, ist strittig. Der Senat folgte jedoch der Ansicht, dass §23 NbG LSA nur für verpflichtende Einfriedungen gilt. Das Verständnis der §§22, 23 NbG LSA entspricht auch den Regelungen der Nachbarschaftsgesetze anderer Bundesländer. Kein Beseitigungsanspruch für Einfriedungen kann aus den Vorschriften des Nachbarrechts abgeleitet werden, wenn ein Grundstückseigentümer aus eigenem Entschluss und ohne gesetzliche Verpflichtung entgegen den Anforderungen des Nachbarrechtsgesetzes eine Einfriedung auf seinem Grundstück errichtet. […]
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 60/22 – Urteil vom 21.09.2022
I. Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 25. März 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gericht lehnt Antrag auf Verkleidung von Zaun mit Leitplanken ab – Kein Anspruch laut Nachbarrecht. Erfahren Sie mehr über die strittige Vorschrift und Urteil des Senats. (Symbolfoto: rarrarorro/Shutterstock.com)1. Der Beklagte wird verpflichtet, die von ihm an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger errichtete Bretterwand auf eine Höhe von 2,00 m, gemessen von der Oberkante des gewachsenen Bodens des Grundstücks der Kläger zurückzubauen.
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beklagten eine Hecke unter Unterschreitung der Grenzabstände gemäß § 34 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu errichten, wenn die Hecke den Bretterzaun nicht mehr als 10 cm überragt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. […]