Streit um Schadenshöhe nach Verkehrsunfall: Klage teilweise erfolgreich
Die Klägerin und die Beklagte streiten um die Höhe des Schadens, der nach einem Verkehrsunfall entstanden ist. Die Klägerin hatte ursprünglich die Zahlung von 3466,80 € verlangt, aber später die Klage erweitert und beantragt, dass die Beklagte ihr insgesamt 3724,20 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zahlen muss. Die Beklagte bestreitet jedoch die Erforderlichkeit der Kosten und die geltend gemachte Wertminderung. Das Gericht hat gemäß § 358 ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Parteien nicht angegriffen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Klage lediglich weitere Ansprüche in Höhe von 1118,82 € und weiteren 1863,56 € gegen die Beklagte hat. Die Kosten für einen „Reflexstrahler“ in Höhe von netto 17,94 € und „Desinfektions- und Hygienemaßnahmekosten“ in Höhe von 41,70 € können nicht abgerechnet werden, da sie nicht der allgemeinen Üblichkeit bei Werkstattbesuchen entsprechen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert in Höhe von 9467,65 € ersatzfähig, aber es wurden bereits 672,60 € bezahlt, sodass noch 145,60 € zu zahlen sind. Die Klage auf Zinsen wurde abgewiesen, da der behauptete Verzug der Beklagten nicht schlüssig begründet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
AG Staufen – Az.: 2 C 43/22 – Urteil vom 04.10.2022
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.707,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2022 sowie weitere 145,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2022 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen die … Zusammenhang mit dem Auftrag, der die Rechnung vom 01.10.2021, Rechnung-Nr.: …den Nr.: …, an die Klägerin zu Grunde liegt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu volls[…]