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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskosten – Abrechnung von konkreten Nebenkosten

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AG Gelsenkirchen, Az.: 201 C 219/18, Urteil vom 18.06.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.06.2018 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 78,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 102,82 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 30.12.2017 i.H.v. 78,64 Euro.

Die Kläger beanstanden die Betriebskostenabrechnung vom 30.12.2017 zu Recht. Der Beklagte war nicht berechtigt, Aufwendungen für Gebäude- und Gartenpflege i.H.v. 750 Euro anteilig auf die Kläger umzulegen. Insoweit war die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der umgelegten Nebenkosten um 750,00 Euro zu reduzieren, so dass noch zu Gunsten der Kläger eine Gutschrift i.H.v. 78,64 Euro verbleibt, die der Beklagte nunmehr an die Kläger auszukehren hat.

Foto: Sport Moments/Bigstock

Zwischen den Parteien war mietvertraglich weder die Umlage von Betriebskosten für Gartenarbeiten noch für Gebäudepflegearbeiten, auch nicht die Umlage der Kosten für Flur- und Treppenhausreinigung vereinbart. Dies ergibt sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten Mietvertrag. Ausweislich dieses Mietvertrages war gem. § 4 nur die Umlage konkreter Nebenkosten zwischen den Parteien vereinbart. Insoweit wird auf Bl. 14 der Akten Bezug genommen. Die Nebenkostenumlagevereinbarung beruht zwar auf § 27 II. BV Anlage 3. Dennoch haben die Parteien ausdrücklich nicht allgemein die Umlage sämtlicher in § 27 II. BV Anlage 3 enthaltenen Nebenkosten, sondern nur die Umlage von konkreten Nebenkosten vereinbart, die auch in dem nach § 27 II. BV ersichtlichen Katalog enthalten sind. Die Positionen 4 i und 4 k sind ausweislich des vorgelegten Mietvertrages gestrichen, so dass zu Beginn des Mietverhältnisses eine Uml[…]


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