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Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel

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OLG München – Az.: 10 U 3100/17 – Urteil vom 12.01.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 08.09.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 24.08.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die B. Bank GmbH zur Leasingnummer …403 und der Kundennummer …3,56 € sowie an die Klägerin 362,75 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2016, zu zahlen.

II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2017 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 679,10 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 29.01.2017 bis zum 30.01.2017 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8 % und die Beklagten samtverbindlich 92 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.384,84 € festgesetzt.
Gründe
A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Zwar ist das Ersturteil nicht dahingehend zu beanstanden, dass sich das Landgericht keine Überzeugung von einem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) gebildet hat. Allerdings hat das Erstgericht übersehen, dass es hinsichtlich der von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche an einer Norm fehlt, wonach sich die den Pkw nicht haltende (Sicherungs-)Eigentümerin die allgemeine Betriebsgefahr ihres Pkws zurechnen lassen müsste.

1.) Soweit sich das Erstgericht keine Überzeugung von einem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) gebildet hat, ist dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu beanstanden.


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