Das Oberlandesgericht München hat im Fall des Klägers, der eine Photovoltaikanlage kaufte und diese nicht den vorhergesagten Ertrag lieferte, entschieden. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz, da die Anlage nicht den vertraglich vereinbarten Energieertrag erbrachte. Die Beschaffenheit der Anlage bezüglich des Energieertrags wurde als vertragliche Vereinbarung angesehen. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und den Kosten eines Sachverständigengutachtens verurteilt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das OLG München bestätigte Schadensersatzansprüche für den Kläger aufgrund nicht erreichter Ertragsprognosen der Photovoltaikanlage.
Die vertragliche Vereinbarung über den Energieertrag der Anlage war entscheidend.
Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz für die Jahre 2010 bis 2012 verurteilt.
Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass der tatsächliche Ertrag der Anlage unter der Prognose lag.
Die Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Energieertrags war verbindlich.
Die Berechnung des Schadensersatzes basierte auf der Differenz zwischen tatsächlichem und prognostiziertem Ertrag.
Verjährungsansprüche der Beklagten wurden abgelehnt.
Zukünftige Schäden, die auf den gleichen Mangel zurückzuführen sind, müssen von der Beklagten ebenfalls ersetzt werden.
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Photovoltaikanlagen sind eine beliebte Alternative zur traditionellen Stromversorgung. Bei einem Kauf einer Photovoltaikanlage gibt es jedoch auch rechtliche Aspekte zu beachten.
(Symbolfoto: Halfpoint /Shutterstock.com)Eine wichtige Absicherung für den Käufer ist die Gewährleistung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist und in der Regel zwei Jahre ab Kauf und Installation beträgt. Für Photovoltaik-Anlagen gilt zusätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei oder fünf Jahren, abhängig von der Einbausituation.
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