OLG Dresden – Az.: 4 U 252/18 – Beschluss vom 23.05.2018
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.847,66 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Beklagten greifen nicht durch. Denn durch diese werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht die zugesprochenen Honoraransprüche des abtretenden Zeugen Dr. M. gegen die Beklagte zu.
(Symbolfoto: Mr.Music/Shutterstock.com)Der auf die zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist – auch wenn aus Sicht des Patienten zahnprothetische Leistungen durchaus erfolgsbezogen erscheinen – ein Dienstvertrag (vgl. § 630b BGB), zu dessen Hauptpflichten neben der zahnärztlichen Behandlung, der Diagnose und Therapie auch die Behandlungsaufklärung des Patienten sowie die sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufes gehören (statt vieler: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2014, juris Rz. 4; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.04.2010, 22 U 153/08). Wie bei jedem Vertrag schuldet die Behandlerseite dem Patienten daneben auch die Einh[…]