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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mängelanzeige eines Mieters gegenüber Pfändungsgläubiger der Miete unwirksam

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AG Ludwigslust, Az.: 5 C 175/12

Beschluss vom 26.08.2013

I. Der Beklagte erhält Prozesskostenhilfe für den Verfahrensteil bezüglich der Prüfung der Gewährung einer Räumungsfrist für die erste Instanz ohne Ratenzahlung.

II. Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Gründe
Foto: AntonioGuillem/Bigstock

I. Die Parteien streiten über die Räumung einer Mietwohnung und rückständige Mietzahlungen. Der Beklagte hat mit Vertrag vom 16.12.2004 eine Wohnung unter der Anschrift … angemietet; der Kläger hat das Mietobjekt im Wege der Zwangsversteigerung aufgrund eines entsprechenden Zuschlagbeschlusses vom 27.10.2011 erworben. Als Grundschuldgläubigerin hatte die SEB AG zuvor gegen den Beklagten als Drittschuldner gerichtete Mietzinsansprüche gepfändet; der Beklagte teilte der SEB AG in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 25.09.2006 mit, dass er die Miete wegen einer nächtlichen Lärmbelästigung ab dem Monat Juli 2007 monatlich um 30,00 € mindere. Weiterhin forderte die … Bank AG den Beklagten als Bevollmächtigte einer weiteren Grundschuldgläubigerin zum Ausgleich offener Mieten auf. Der Beklagte führte in der Folge unter dem Aktenzeichen 3 C 215/10 des Amtsgerichtes Ludwigslust einen Rechtsstreit gegen die … der mit einem durch Beschluss vom 20.09.2011 festgestellten Vergleichsabschluss beendet wurde. Nach den dortigen vergleichsweisen Regelungen verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, ab dem 01.09.2011 eine Nettokaltmiete für die fragliche Wohnung in Höhe von 180,00 € monatlich zu zahlen und eine Zustimmungserklärung hinsichtlich eines entsprechenden Mieterhöhungsverlangens an den damaligen Zwangsverwalter der Immobilie bis zum 31.08.2011 zurückzusenden; umgekehrt sollte der Beklagte wegen einer Lärmbelästigung bis zu einer Mangelbeseitigung zu einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 15,00 € berechtigt sein. Dem Mieterhöhungsverlangen stimmte der Beklagte letztlich mit Schreiben vom 07.10.2011 bezüglich der Nettokaltmiete in Höhe von 180,00 € und einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 € monatlich zu. Aus Nebenkostenabrechnungen fÃ[…]


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