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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubniserteilung – Vorstrafen des Bewerbers – MPU-Anordnung

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OVG Lüneburg – Az.: 12 LC 224/13 – Urteil vom 08.07.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 17. September 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags vom 19. Oktober 2011 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die Polizeiinspektion F. mit Schreiben vom 2. November 2011 mit, eine Überprüfung der polizeilichen Aktenlage des Klägers für den Zeitraum zwischen 2006 und 2011 habe folgende Vorkommnisse ergeben:

– Tatverdacht wegen Körperverletzung, Tatzeit: 23.12.2006, Verweisung auf Privatklage,

– Tatverdacht wegen Sachbeschädigung, Tatzeit: 29.1.2008, Verweisung auf Privatklage,

– Tatverdacht wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Tatzeit: 18.9.2009, 10 TS á 10 EUR, BW 2 Jahre,

– Tatverdacht wegen Beleidigung, Tatzeit: 1.7.2006, Anklagezeitpunkt: 27.9.2009,

– Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern, Tatzeit: 5.6.2011, Verfahren bei StA Aurich.

Der Beklagte forderte die bei der Staatsanwaltschaft Aurich geführte Akte betreffend den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern an. Mit seit dem 31. Januar 2012 rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2012 (6d Ds 210 Js 12220/11 (379/11)) verurteilte das Amtsgericht Leer den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 30. Januar 2012 lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 05.06.2011 näherte sich der Angeklagte im Bereich der 1. G. in H. auf seinem Motorroller der 5-jährigen I., die dort auf einer Decke spielte, und sprach mit ihr. Er entblößte seinen Penis, ergriff die Hand der I. und führte diese an seinen Penis. Er hielt die Hand der I. umschlossen und führte sie mindestens zweimal an seinem Penis auf und ab. Dieser Vorfall wurde durch die 6-jährige J. beobachtet. Der Angeklagte selbst bemerkte J., die auf einem Schaltkasten saß, jedoch erst, als er auf seinem Motorroller wieder wegfuhr.[…]


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