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Fristlose Kündigung wegen Löschung betrieblicher Daten und Emails durch Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 3 Sa 17/22 – Urteil vom 17.11.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2022, Az. 4 Ca 356/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit zweier fristloser arbeitgeberseitiger Kündigungen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über Schadensersatzansprüche, die die Beklagte gegen den Kläger geltend macht.

Die Beklagte ist eines der führenden Beratungsunternehmen für mittelständische Unternehmen. Der Kläger begann seine Tätigkeit bei der Beklagten als Partner und Berater am 1. Oktober 2010 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 17. September 2010 (Anlage K 1, Blatt 6 bis 8 der Akten), der u.a. folgende Regelungen enthält:

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Firma herauszugeben.

§ 10 Herausgabe von Firmeneigentum und Pflicht zur Verschwiegenheit

(Symbolfoto: Tapati Rinchumrus/Shutterstock.com)

Alle Daten über Mandanten und Zielfirmen/Zielkunden, von denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Kenntnis erlangt und die in den Datenbanken der Gesellschaft gespeichert und verwaltet werden, sind betriebliches Eigentum der Gesellschaft. Nach Aufforderung durch die Gesellschaft und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen Daten, Geschäftspapiere und -unterlagen und sonstiges Eigentum der Gesellschaft herauszugeben; es ist dem Arbeitnehmer untersagt, Kopien oder Abschriften – gleich in welcher Form – anzufertigen.

Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen der Tätigkei[…]


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