Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2351 – Beschluss vom 05.12.2018
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.
Am 29. August 2017 erlitt die Antragstellerin mit einem Motorrad einen Verkehrsunfall. Die ca. neun Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab, dass die bei dem Unfall schwer verletzte Antragstellerin unter anderem unter der Wirkung von Metamphetamin (107 ng/ml) und Amphetamin (29,6 ng/ml) stand. Gegen sie erging deshalb ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 25. Mai 2018 wegen einer Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Passau (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Juni 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, A2, AM, B und L) und verpflichtete sie zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins.
Über den hiergegen mit Schreiben vom 16. Juli 2018 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet. Nach summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Durch den Konsum von Amphetamin und Metamphetamin habe die Antragstellerin ihrer Fahreignung verloren. Es sei auch trotz des Zeitablaufs seit der Fahrt nicht davon auszugehen, dass sie die Fahreignung wieder erlangt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse dieser Frage nur nachgehen, wenn der Betreffende einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für einen solchen Wandel vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, die Behörde hätte aufgrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgericht[…]