Wenn zwei Menschen miteinander ein besonderes Rechtsgeschäft wie ein Immobilienkaufgeschäft miteinander abschließen wollen, ist der Gang zum Notar unerlässlich. Hierbei suchen sie dann eine Person mit einer gesonderten Stellung auf, welcher den Status eines Amtsträgers hat. Der Notar genießt in der breiten Öffentlichkeit einen besonderen Vertrauensstatus, welcher jedoch letztlich auf die besonderen Befugnisse und auch Pflichten des Notars zurückgeht. Insbesondere die notariellen Belehrungspflichten stehen dabei nicht selten im Fokus. Den wenigsten Menschen ist jedoch der Umfang sowie die genauen Zusammenhänge mit den notariellen Belehrungspflichten bewusst.
Hinweispflicht auf Tragweite rechtlicher Natur
Der Notar hat aus seiner Tätigkeit heraus die Verpflichtung, die Beteiligten des Rechtsgeschäfts im Hinblick auf die Tragweite rechtlicher Natur von dem Rechtsgeschäft hinzuweisen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die genaue Bedeutung der jeweiligen Erklärungen, welche beide Parteien im Zuge des Rechtsgeschäfts abgeben.
Das Ziel des Notars
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)
Die absolute Klarheit aller Beteiligten des Rechtsgeschäfts gehört zu den ausdrücklichen Zielsetzungen des Notars. Dies bedeutet, dass der Notar sämtliche Maßnahmen ergreifen muss, damit Zweifel und auch Irrtümer bei den beteiligten Personen ausgeschlossen werden können. Dies ergibt sich aus dem § 17 Abs. 1 Beurkundungsgesetz (BeurKG). Der Notar muss dementsprechend sämtliche Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit der ausdrückliche Wille aller an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen in einer von dem Notar erstellten Urkunde vollumfänglich sowie sachlich oder inhaltlich korrekt sowie eindeutig unmissverständlich wiedergefunden werden kann.
Die notariellen Belehrungspflichten beschränken sich dabei rein formell auf diejenigen Personen, welche bei dem Beurkundungstermin beteiligt sind. In der gängigen Praxis wird hierbei von den vor dem Notar erschienen Personen gesprochen, die von dem Notar auch namentlich in der Urkunde erwähnt werden. Hierbei kann es sich gem. § 6 Abs. 2 BeurkG auch um gesetzliche Vertreter handeln, die in einem fremden Namen eine Erklärung im Sinne der zu vertretenden Person abgeben.
Unter ganz bestimmten Umständen kön[…]