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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlung im Ausland – muss deutsche Krankenkasse zahlen?

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Bundessozialgericht
Az: B 1 KR 26/99 R
Verkündet am 09.10.2001

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2001 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.09.1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
Der Kläger unterzog sich wegen einer Schilddrüsenerkrankung einer Radio-Jod-Therapie, die er auf Anraten des in Aachen als Vertragsarzt zugelassenen Radiologen Dr. W am 27. März 1998 ambulant in einem Krankenhaus in Lüttich/Belgien durchführen ließ. Am 31. März 1998 wandte er ich an die beklagte Krankenkasse, deren Mitglied er ist, und beantragte die Erstattung der für die Behandlung verauslagten Kosten in Höhe von 600 DM. Er gab an, ihm sei von Dr. W versichert worden, daß die Krankenkasse für die Behandlung in Belgien aufkommen müsse und eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Juni 1998 und Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1998 eine Kostenerstattung ab weil nach den deutschen Strahlenschutzbestimmungen eine Radio-Jod-Therapie nur unter stationären Bedingungen zulässig sei. Auch habe der Kläger sich erst nach Abschluss der behandlung mit ihr in Verbindung gesetzt, so dass es an einer rechtzeitigen Antragsstellung fehle. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)zu/Kostenerstattung bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei auf das vom Sachleistungsprinzip geprägte deutsche Krankenversicherungssystem nicht übertragbar. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat sich dieser rechtlichen Bewertung angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Weder dem innerstattlichen Recht noch dem supranationalen Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) könne bei der gegebenen Konstellation ein Kostenerstattungsanspruch entnommen werden.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2Abs 2, des § 13 Abs. 1 und des § 18 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB V). Diese Vorschriften müßten europarechtskonform ausgelegt werden. Den Regelungen in den Art 59 und 60 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) hebe der EuGH entnommen, daß das nationale Recht die Inanspr[…]


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