LG Leipzig – Az.: 8 S 411/13 – Urteil vom 25.07.2014
1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.07.2013, Az: 118 C 7460/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.051,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädigerin. Auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klägerin die geforderten Mietwagenkosten unter Abzug eines Betrages von 25,00 EUR für die Reinigungskosten in Höhe von 1.051,30 EUR zugesprochen. Nach Vernehmung des Zeugen …, der den Mietvertrag für die Geschädigte unterschrieben hatte, kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die angesetzten Mietpreise Bestandteil des Vertrages zwischen der Geschädigten und der Klägerin geworden sind und dass die Anmietung eines rollstuhl- und behindertengerechten Großraumersatztaxis sowie die erbrachten Nebenleistungen – An- und Ablieferung des Fahrzeugs sowie die Vollkaskoversicherung – erforderlich waren. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei auch nicht unverhältnismäßig. Aus der von der Klägerin vorgelegten Umsatzaufstellung für den Anmietzeitraum ergebe sich ein ausgewogenes Verhältnis der Nettomietwagenkosten zu einem hypothetischen Verdienstausfall (1.178,26 EUR: 550,57 EUR). Zu berücksichtigen sei ferner das Interesse der Geschädigten an der ungestörten Fortführung ihres Betriebes. Die Beklagte sei den Beweis der ausnahmsweisen Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten schuldig geblieben. Sie habe auch nicht bewiesen, dass ein vergleichbares Fahrzeug bei einem anderen Anbieter wesentlich günstiger hätte angemietet werden können. Das Amtsgericht erachtete den Abzug von 10% Eigenersparniskosten aus der Grund- und Kilometerpreissumme als angemessen und ausreichend.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte desweiteren zur Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 135,50 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Symbolfoto: Von Aitor Lamadrid Lopez /Shutterst[…]