LG Berlin – Az.: 23 O 346/11 – Urteil vom 16.12.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.706,78 € zzgl. Eines Säumniszuschlags iHv. 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 532,51 € ab dem 13.8.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.9.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.10.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.11.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.12.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.1.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.2.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.3.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.4.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.5.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.6.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.7.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.8.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.9.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Zahlung von Prämien für den Zeitraum von August 2009 bis September 2010 iHv. insges. 11.706,78 € aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1.11.2003 zur Nr. 34.823.508/1/1 ein privates Krankenversicherungsverhältnis. Die monatliche Prämie betrug ab dem 1.1.2009 insges. 870,05 € und ab dem 1.7.2010 insges. 824,59 € (Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 6.7.2010, Anlage K 1). Der Beklagte zahlte im Monat August 2009 einen Betrag von 532,51 € nicht und in der Folgezeit überhaupt keine Prämien mehr.
Gemäß Aufnahmebestätigung der … Krankenkasse vom 4.2.2010 war er dort seit dem 1.1.2010 wegen bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Mitglied.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.706,78 € zzgl. Säumniszuschlag iHv. 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 532,51 € ab dem 13.8.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.9.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.10.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.11.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.12.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.1.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.2.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.3.2010, auf einen Teil[…]