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Rechtsanwälte Kotz GbR

Amtshaftungsansprüche bei Quarantäne bei Ansteckungsverdacht in Kindertagesstätte

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Kein Schmerzensgeld nach Quarantäneanordnungen
Ein Kind, das mehrfach aufgrund von COVID-19-Kontaktfällen in seiner Kindertagesstätte in Quarantäne geschickt wurde, klagt auf Schmerzensgeld. Der Kläger argumentiert, dass die Quarantäneanordnungen ungerechtfertigt und fehlerhaft seien.
Quarantäneanordnungen in Frage gestellt
Der Kläger macht geltend, dass die von der Beklagten erlassenen Quarantäneanordnungen aufgrund von Amtspflichtwidrigkeit ungültig seien. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Quarantäne nicht gegeben und die Anordnungen ermessensfehlerhaft gewesen.
Keine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne
Der Kläger kritisiert, dass ihm keine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne wie bei Reiserückkehrern eingeräumt wurde. Nach einem negativen PCR-Test hätte er aus der Quarantäne entlassen werden müssen.
Folgen der Quarantäne
Der Kläger behauptet, während der Quarantäne frustriert, ängstlich und deprimiert gewesen zu sein. Er fordert ein Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro pro Tag der Quarantäne. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bestreitet Amtspflichtverstöße im Zusammenhang mit den Quarantäneanordnungen.
Kein Schmerzensgeldanspruch
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus verschiedenen rechtlichen Gründen. Das Gericht sieht kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf die strittigen Absonderungsanordnungen und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts Köln in einem ähnlichen Fall an. Die Anordnungen waren rechtmäßig und basierten auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage.
Begründeter Ansteckungsverdacht
Der Kläger wurde von der Beklagten als „Ansteckungsverdächtiger“ eingestuft, was bedeutet, dass angenommen wird, dass er Krankheitserreger aufgenommen hat. In allen drei relevanten Fällen gab es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger bei einer anderen Person (Indexperson) mit dem SARS-CoV-2-Erreger angesteckt hat. Die Indexpersonen wurden jeweils mittels PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2-Erreger getestet, was einen begründeten Verdacht auf eine Ansteckung des Klägers im vorgenannten Sinne begründet. Die Einwände des Klägers bezüglich der Eignung des PCR-Testverfahrens zum Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen können die Aussagekraft des entsprechenden positiven […]


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