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Zurückgewiesener Tatbestandsberichtigungsantrag – sofortige Beschwerde

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OLG Brandenburg – Az.: 7 W 106/22 – Beschluss vom 16.11.2022

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, soweit er den auf Seite 7 des Urteils des Landgerichts vom 2. August 2022 bezogenen Antrag der Klägerin (Nr. VII – falsch nummeriert als zweite Nr. VI – in der Antragsschrift vom 19. August 2022, S. 6 = Bl. 564) zurückweist.

Insoweit wird die Sache an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde einen Tatbestandsberichtigungsantrag weiter, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat, weil es sich bei dem von der Klägerin beanstandeten Passus nicht um eine Unrichtigkeit des Tatbestandes handele, sondern um eine nach Ansicht der Klägerin unzutreffende Einordnung des Vortrages in den Entscheidungsgründen (S. 4 BA = Bl. Bl. 574).

(Symbolfoto: sebra/Shutterstock.com)

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft, weil § 320 III 4 ZPO zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutz dahin einschränkend auszulegen ist, dass mit der sofortigen Beschwerde beanstandet werden darf, das Gericht habe sich mit der Frage der Unrichtigkeit des Tatbestandes in der Sache nicht befasst, weil es sich aus unrichtig verstandenen Gründen an der Sachentscheidung gehindert gesehen habe (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 320 Rdnr. 17; Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 320 Rdnr. 10). Zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht kann daher auch die Entscheidung des Gerichts gestellt werden, eine beanstandete Formulierung im Urteil gehöre nicht zum Tatbestand und könne deshalb nicht nach § 320 ZPO berichtigt werden. Die so begründete Zurückweisung eines Berichtigungsantrages befasst sich nicht mit der nicht überprüfbaren Frage, ob der Tatbestand richtig oder unrichtig gefasst sei, sondern allein mit der Zuordnung des beanstandeten Wortlauts zum Tatbestand oder zu anderen Teilen des Urteils.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht, damit es die Entscheidung über den Berichtigungsantrag nachholen kann. Dem Beschwerdegericht ist diese Entschei[…]


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