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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungszugang bei Betreuung des Mieters

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AG Idar-Oberstein – Az.: 303 C 784/17 – Urteil vom 21.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung von Wohnraum nach Kündigung des zugrundeliegenden Mietvertrages.

Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagte Mieterin der Wohnung im 1. Obergeschoss links im Hause …. Die Beklagte mietete die Wohnung mit Mietvertrag vom 07.04.2008 an.

Die Beklagte steht seit dem 28.05.2008 unter Betreuung. Als Betreuerin wurde Frau …. bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem den Bereich Wohnungsangelegenheiten. Auf die Bestellungsurkunde wird Bezug genommen (Bl. 12 d.A.).

Unter anderem im Juli 2017 hielten sich Tochter und Enkelkinder der Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung auf. Von welcher Dauer dieser Aufenthalt war, ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere auch, ob es sich hierbei lediglich um Besuche handelte.

Mit Schreiben vom 31.08.2017 wurde die Betreuerin der Beklagten seitens der Klägerin darüber informiert, dass die Beklagte wegen vertragswidriger Nutzung der Wohnung und unzumutbarer Lärmbelästigung abgemahnt worden sei, da diese ihre Tochter und Enkelkinder unberechtigt in der Wohnung wohnen lasse. Auf das Schreiben vom 31.08.2017 wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. d.A.).

Daraufhin bestellte sich der Beklagtenvertreter für die Beklagte. Mit Schreiben vom 08.09.2017 wies dieser die Abmahnung mit der Begründung zurück, dass die Tochter und die Enkelkinder der Beklagten diese lediglich besuchen würden. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 18.09.2017 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2017, wegen behaupteter unbefugter Überlassung der Wohnung an Dritte.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 kündigte die Klägerin erneut das Vertragsverhältnis fristlos. Auf das Schreiben vom 30.10.2017 wird Bezug genommen (Bl. 22 d.A.).

Mit Schreiben vom 08.11.2017 wies die Beklagte vertreten durch den Beklagtenvertreter die Kündigung zurück (Bl. 23 d.A.).

Dass die Beklagte unter Betreuung steht, war der Klägerin – auch zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungen – bekannt.

Die Klägerin trä[…]


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