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Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in Altersteilzeit

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 6 Sa 272/18 – Urteil vom 13.07.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.03.2018 – AZ: 1 Ca 2868/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bzw. Schadenersatz für nicht gewährten Urlaub.

Der Kläger war bei der Beklagten als Head of Quality Escalator tätig. Ursprünglich bestand ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf Basis einer 40-Stunden-Woche. Am 20.11.2014 schlossen die Parteien einen Altersteilzeit – Arbeitsvertrag (Anlage K 2). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

“ § 1
Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung des Arbeitsvertrages vom 21.09.2012 und dessen Ergänzungen ab dem 01.12.2014 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt. Es endet ohne Kündigung mit dem 31.07.2017.

§ 3
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten beträgt ab Beginn der Altersteilzeit – unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz (AtG) – die Hälfte der bisherigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit, das sind 20 Stunden/Woche.

Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.12.2014 bis 31.03.2016 voll geleistet wird (Arbeitsphase) und der Beschäftigte anschließend ab dem 01.04.2016 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellungsphase).

§ 8
Urlaubsanspruch
Der anteilige Urlaubsanspruch des Beschäftigten richtet sich nach der jeweils geltenden Regelung von zurzeit 30 Arbeitstagen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzuwickeln. Mit der Freistellung gelten alle Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt.

Lage und Verteilung des Urlaubs sind während der Arbeitsphase mit dem Vorgesetzten abzusprechen.“

Während der Altersteilzeit erhielt der Kläger monatlich 7.035,60 EUR brutto, bestehend aus dem (anteiligen) Gehalt von 5.330,00 EUR und Aufstockungsbeträgen in Höhe von insgesamt 1.705,60 EUR (siehe Entgeltabrechnung für August 2016, Anlage K 3). Für das Kalenderjahr 2016 wurden dem Klä[…]


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