Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Einschränkung der leistungspflicht

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 244/03
Urteil vom 07.02.2007
Vorinstanzen:
LG Kiel, Az.: 4 O 335/00, Urteil vom 17.01.2003
OLG Schleswig, Az.: 16 U 29/03, Urteil vom 02.10.2003

Leitsätze:
Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.

In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 2003 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2003 geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.814,26 € zu zahlen zuzüglich 4% Zinsen aus 3.953,564 € seit 1. Januar 2000 und aus weiteren 3.953,564 € seit 1. April 2000 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Juli 2000 und aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Oktober 2000.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine jährliche Barrente von 15.814,26 € in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus zu zahlen, hinsichtlich der Versicherungen Nr. 33168-952-06 bis zum 1. Januar 2027, Nr. 33168-954-05 bis zum 1. Juli 2031, Nr. 33168-952-03 bis zum 1. Februar 2032 und Nr. 33168-957-02 bis zum 1. Juni 2031.
3. Es wird festgestellt, dass die Barrenten aus den Versicherungen Nr. 33168-952-03 und Nr. 33168-957-02 dynamisch jährlich gemäß § 16 der AVB durch die Gewinnbeteiligung zu erhöhen sind.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger bezüglich der in Ziffer I. 2. des Tenors aufgeführten Versicherungen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und der Versicherung Nr. 33168-952-07 bis zu dem jeweils vertr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv