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Kaskoversicherung – Weiterleitung eines Gutachtens an Versicherungsnehmer

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LG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 13 S 481/16, Urteil vom 22.02.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst, Geschäfts-Nr. 41 C 1064/16 (IV), abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.118,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.118,60 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine KFZ-Vollkaskoversicherung. Am 28.02.2015 kam es an dem versicherten Fahrzeug zu einem Brandschaden. Es wurde von dem Kläger bei dem Autoservice … untergestellt. Der Kläger hat von der Beklagten in diesem Rechtsstreit ein Standgeld in Höhe von insgesamt 1.451,80 € verlangt (122 Tage á 10,00 € zzgl. Umsatzsteuer). Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bejaht und ausgeführt, es stelle eine Nebenpflicht der Beklagten aus dem Kaskoversicherungsvertrag dar, das von ihr eingeholte Gutachten zur Schadenshöhe unverzüglich an den Kläger weiterzuleiten. Gegen diese Nebenpflicht habe die Beklagte schuldhaft verstoßen. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.118,60 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 01.09.2016 – 41 C 1064/16 (IV) – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Das angefochtene Urteil war abzuändern, soweit eine Verurteilung der B[…]


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