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Rechtsanwälte Kotz GbR

Annahmeverzug ungekündigtes Arbeitsverhältnis

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 6 Sa 117/10
Urteil vom 04.03.2010

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 925/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 800,00 € brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der von den Parteien unterschriebene Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 4 d. A.) hat folgenden Wortlaut:
„Vereinbarung über die Anstellung als Aushilfskraft
Für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2008 ist Frau W K für mich als Aushilfe auf der Basis von 400,- € monatlich tätig. Dieser Betrag entspricht 30 Arbeitsstunden.
Jede weitere Stunde wird mit 13,- € vergütet.
Die Bezahlung erfolgt zum 1. des Folgemonats für den vergangenen Monat.“
Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z antragsgemäß zur Zahlung von 800,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sich seit dem 01.02.2008 in Annahmeverzug befunden, weil sie der Klägerin keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zugewiesen habe. Bei dieser Sachlage sei gemäß § 296 BGB nicht einmal ein wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich gewesen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, es sei von Anfang an nur um eine vorübergehende Betreuung der Frau F in K gegangen, die von der Klägerin abgelehnt worden sei. Ein anderweitiger Einsatz sei unmöglich gewesen, weil sich anderweitige Möglichkeiten nicht realisiert hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie, die Beklagte, auch nicht ohne ein tatsächliches Arbeitsangebot der Klägerin in Annahmeverzug geraten können. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne von einer Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296 BGB im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden. Das Risiko, bei Ablehnung der vereinbarten und nach[…]


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